Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1. Geltungsbereich, Einbeziehung und Form

Die Erteilung und Annahme aller laufenden und künftigen Aufträge und Bestellungen erfolgt ausschließlich zu unseren nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Vertragspartner bestätigt durch die Erbringung oder Entgegennahme der vertraglichen Leistung unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kenntnis genommen zu haben und mit deren Geltung einverstanden zu sein. Der Einbeziehung von allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wird ausdrücklich widersprochen.

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen und die jeweiligen Aufträge und Bestellungen regeln die zwischen uns und dem Vertragspartner bestehenden Rechtsverhältnisse vollständig und abschließend. Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen des zwischen uns und dem Vertragspartner geschlossenen Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

2. Abtretung, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Unbeschadet der Regelung des § 354 a Handelsgesetzbuch dürfen Ansprüche aus dem geschlossenen Vertrag ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht an Dritte abgetreten oder Dritten zur Einziehung überlassen werden. Der Vertragspartner kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Vertragspartner nur geltend machen, wenn die Forderung, wegen der das Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht wird, aus demselben Vertragsverhältnis stammt.

3. Datenschutz und Geheimhaltung

Die zur Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlichen Daten werden wir ausschließlich unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften speichern und verarbeiten. Der Vertragspartner stimmt dem ausdrücklich zu. Der Vertragspartner verpflichtet sich, alle nicht offenkundigen Informationen und Vorgänge, von denen er bei Durchführung seiner Lieferung/Leistung Kenntnis erlangt, uneingeschränkt vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen. Der Vertragspartner haftet für alle Schäden, die uns aus der Verletzung dieser Verpflichtung erwachsen.

4. Preise und Leistungsentgelte

Die vereinbarten Preise und Leistungsentgelte sind, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, Festpreise. Die Preise werden in Euro angegeben.

II. BESONDERE EINKAUFS- UND AUFTRAGSBEDINGUNGEN

1. Auftragsbestätigung

Eine Auftragsbestätigung hat zur bestellten Leistung/Lieferung innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Eingang Bestellung zu erfolgen. Ist dies nicht der Fall, ist die Berechtigung zum Widerruf gegeben.

2. Lieferung, Verzug und Gefahrenübergang

Die in unseren Bestellungen und Aufträgen angegebenen Termine sind verbindlich einzuhalten. Werden die Termine seitens des Vertragspartners nicht eingehalten, kommt dieser in Verzug, ohne dass es einer Mahnung von uns bedarf. Im Falle des Verzugs sind wir berechtigt, die uns gesetzlich zustehenden Rechte geltend zu machen. Eine Lieferung ist zwingend spätestens 24 h vor Liefertermin zu avisieren. Bei vom Lieferanten zu vertretenden Lieferterminüberschreitungen und/oder Verzug bei den Zeugnisübergaben fällt eine Konventionalstrafe von 0,2 % je angefangenen Arbeitstag, jedoch max. 5 % der tatsächlichen Bruttoabrechnungssumme an. Jeder Lieferung ist ein Lieferscheinformular zwingend mit Bestellnummer und Auftrags-/Projektnummer beizufügen. Die Übergabe bzw. Zusendung der Atteste/Zertifikate ist innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Lieferung zu erfolgen.

Der Gefahrübergang erfolgt mit Eingang der mangelfreien Lieferung am Erfüllungsort bzw. erfolgreicher Abnahme der Leistung. Bei Leistungen ist das Ergebnis der gemeinsamen Abnahme zu protokollieren. Teillieferungen sind nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zulässig.

Soweit eine Abnahme der vertraglichen Leistung erforderlich ist, gilt die Abnahme als erfolgt, wenn der Vertragspartner die Leistung entgegennimmt. Mit der Abnahme gilt die vertragliche Leistung als im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht.

3. Subunternehmer

Der Einsatz von Sub- oder Nachunternehmern ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig.

4. Rechnungserteilung, Zahlungsbedingungen

Rechnungen sind uns nach Leistungserbringung und Abnahme vorzugsweise an folgende E-Mail-Adresse: invoice-leipzig@robur-group.com oder in einfacher Ausfertigung einzusenden. In der Rechnung sind alle Bestelldaten anzugeben und der Lieferschein anzuhängen. Die Umsatzsteuer ist in der Rechnung gesondert auszuweisen. Bei Reisekosten sind die darin enthaltenen abzugsfähigen Vorsteuerbeträge offen auszuweisen. Bei Anforderung von umsatzsteuerpflichtigen Anzahlungen/Abschlagszahlungen ist die Umsatzsteuer gesondert auszuweisen. Umsatzsteuerfreie Leistungen müssen gleichfalls in der Rechnung als solche gekennzeichnet sein. Teilrechnungen sind nur möglich, wenn entsprechende Teillieferungen ausdrücklich bestellt waren.

Zahlung erfolgt nach 14 Tagen mit 3 % Skonto oder nach 45 Tagen netto. Die Zahlungsfrist läuft ab Rechnungseingangsdatum, jedoch nicht vor der Abnahme der vertraglichen Leistung.

Bei Mängelrügen sind wir berechtigt, die Zahlung der Rechnung in angemessener Höhe bis zur vollständigen Klärung zurückzustellen und auch nach dieser Zeit noch Skontoabzug gemäß den vorstehenden Bedingungen vorzunehmen.

5. Gewährleistung

Der Vertragspartner gewährleistet, dass die zu liefernden Gegenstände und Leistungen den von uns genehmigten Mustern, den einschlägigen Normen (DIN, DIN EN 13480, DGRL / Druckgeräterichtlinie, EG-Normen, Werksnormen etc.) sowie sämtlichen Sicherheitsvorschriften entsprechen. Dies gilt auch für die in der Auftragsbestätigung des Vertragspartners enthaltenen Leistungsdaten und sonstige Eigenschaften.
Unsere Ansprüche gegen den Vertragspartner verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes vereinbart ist.
Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche gegen den Vertragspartner 3 Jahre ab Gefahrenübergang oder — soweit eine Abnahme vereinbart ist — ab Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht — insbesondere mangels Verjährung — noch gegen uns geltend machen kann.

Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.

Die Verjährungsfrist für alle Gewährleistungsansprüche wird durch unsere schriftliche Mängelrüge unterbrochen. Die Untersuchungs- und Rügefrist (§§ 377, 381 Abs. II HGB) für offensichtliche Mängel beträgt 14 Tage ab Eingang der Ware bei der Empfangsstelle, für versteckte Mängel 14 Tage ab Entdeckung des Mangels. Ist im Einzelfall jedoch eine längere Frist angemessen, so gilt diese. Diese Regelungen gelten auch für Mehr- oder Minderlieferungen (§ 378 HGB).

6. Einhaltung allgemeiner gesetzlicher Vorschriften, Schutzrechte Dritter und Fertigungsmittel

Der Vertragspartner verpflichtet sich, seine Lieferungen/Leistungen nach dem bei Vertragserfüllung jeweils gültigen Stand der Technik und unter Einhaltung aller maßgeblichen gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen, insbesondere der Bestimmungen zum Arbeits- und Umweltschutz sowie des Gefahrgutrechts zu erbringen und sichert zu, dass die von ihm zu erbringenden Leistungen keinen Export- oder Importbeschränkungen unterliegen.

Der Vertragspartner steht dafür ein, dass Patente und Schutzrechte Dritter durch die Lieferung/Leistung und ihre Benutzung nicht verletzt werden. Bei Lieferungen in Länder außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gilt dies nur, wenn das Land, in das die Lieferungen erfolgen oder in dem die Leistung erbracht werden soll, von uns in der Bestellung oder dem Auftrag benannt wird. Werden wir von einem Dritten wegen einer derartigen Verletzung in Anspruch genommen, ist der Vertragspartner verpflichtet, uns von solchen Ansprüchen freizustellen. Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vertragspartner bleiben vorbehalten. Fertigungsmittel, wie Modelle, Muster, Zeichnungen etc., die von uns gestellt werden oder nach unseren Angaben vom Vertragspartner gefertigt worden sind, dürfen ohne unsere Einwilligung weder an Dritte weitergeleitet noch von diesen bzw. für diese benutzt werden. Die Fertigungsmittel sind unser Eigentum. Nach Gebrauch sind uns diese auf unsere Anforderung hin kostenfrei zuzuleiten.

7. Einhaltung arbeits- und sozialrechtlicher Vorschriften

7.1. Einhaltung des Mindestlohngesetzes/Sonderkündigungsrecht

Der Vertragspartner verpflichtet sich, seinen Arbeitnehmern mindestens den jeweiligen gesetzlichen Mindestlohn gemäß § 1 Mindestlohngesetz (MiLoG) und anderweitiger gesetzlicher Vorschriften zu Mindestlöhnen (z.B. solche auf Grundlage des Arbeitnehmerentsendegesetzes oder Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes) zu zahlen und die weiteren Pflichten aus dem Mindestlohngesetz und anderweitiger gesetzlicher Vorschriften, insbesondere die Aufzeichnungspflichten, einzuhalten. Der Vertragspartner hat uns auf Verlangen während der gesamten Vertragslaufzeit bis sechs Monate nach Beendigung des vorliegenden Vertragsverhältnisses binnen 14 Tagen die Erfüllung dieser Verpflichtung durch Vorlage geeigneter Unterlagen (insbesondere Dokumente nach § 17 Abs.1 MiLoG) nachzuweisen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter (z.B. nach § 13 MiLoG, § 14 Arbeitnehmerentsendegesetz) auf erstes schriftliches Anfordern freizustellen, die auf einer Verletzung seiner Verpflichtungen aus dem Mindestlohngesetz und anderweitiger gesetzlicher Vorschriften oder auf der Verletzung der Verpflichtung von ihm beauftragter Nachunternehmer aus dem Mindestlohngesetz oder anderweitiger gesetzlicher Vorschriften beruhen.

Die Freistellungsverpflichtung gilt auch für sämtliche Sanktionen, Bußgelder oder sonstige öffentlich-rechtliche Maßnahmen, die wegen etwaiger Verstöße des Vertragspartners oder seiner Nachunternehmer gegen das Mindestlohngesetz oder anderweitige gesetzliche Vorschriften geltend gemacht werden, sowie alle in diesem Zusammenhang anfallenden Rechtsverfolgungs- und Rechtsverteidigungskosten. Der Vertragspartner ist verpflichtet, von ihm im Rahmen des Vertragsverhältnisses mit uns beauftragte Nachunternehmer ebenfalls zur nachweislichen Zahlung des gesetzlich vorgegebenen Mindestlohnes zu verpflichten. Bedient sich der Nachunternehmer weiterer Nachunternehmer, hat der Vertragspartner dafür Sorge zu tragen, dass auch sämtliche Nachunternehmer entsprechend verpflichtet werden. Der Vertragspartner haftet für sämtliche Ansprüche Dritter, die aus der Verletzung der Verpflichtung zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns durch seine Nachunternehmer entstehen. Verstößt der Vertragspartner und/oder dessen Nachunternehmer schuldhaft gegen das Mindestlohngesetz und/oder gegen die in diesem Zusammenhang vereinbarten Pflichten, sind wir zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt.

7.2. Einhaltungen der gesetzlichen Vorschriften bei Arbeitnehmerüberlassungen

Ist Vertragsgegenstand zwischen uns (Entleiher) und dem Vertragspartner (Verleiher) die Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des AÜG, sichert der Verleiher zu, sämtliche gesetzlichen, insbesondere arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften einzuhalten. Soweit wir wegen der Verletzung gesetzlicher Pflichten durch den Verleiher von Dritten in Anspruch genommen werden, wird uns der Verleiher von der Haftung wegen der Pflichtverletzung entsprechend der vorstehenden Ziffer 6.1 freistellen.

Der Verleiher wird uns vor Beginn der Arbeitnehmerüberlassung sowie während der gesamten Vertragslaufzeit lückenlos Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Bundesagentur für Arbeit gemäß § 28 e SGB IV zur Verfügung stellen.

8. Versicherungen

Der Vertragspartner ist zum Abschluss und zur Unterhaltung von Haft- und Produkthaftpflichtversicherungen verpflichtet und hat uns das Bestehen auf Anforderung unverzüglich nachzuweisen.

9. Eigentumsrechte

Alle Gegenstände, Muster, Zeichnungen, Filme, Modelle, Werkzeuge, technischen Anweisungen etc., die dem Vertragspartner übergeben wurden, bleiben unser Eigentum. Der Vertragspartner hat solche Gegenstände geheim zu halten und uns auf jederzeitiges Verlangen kostenlos herauszugeben. Die Weitergabe an Dritte oder die Verwendung für eigene Zwecke ist unzulässig. Das gleiche gilt für Gegenstände, die ganz oder teilweise auf unsere Kosten gefertigt wurden (z.B. Formen, Werkzeuge, Vorrichtungen). Änderungen daran dürfen nur mit unserer schriftlichen Zustimmung vorgenommen werden. Auch diese Teile sind vom Vertragspartner zu versichern. Der Vertragspartner haftet für ihre Beschädigung oder ihren Verlust. Entstehen im Zusammenhang mit unserer Bestellung Verbesserungen beim Vertragspartner, so haben wir ein kostenloses, nicht ausschließliches Benutzungsrecht zur gewerblichen Verwertung der Verbesserung und etwaiger Schutzrechte daran.

III. BESONDERE VERKAUFSBEDINGUNGEN

1. Vertragsschluss und Lieferung

Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Liefer- oder sonstiger Vertrag kommt erst zustande, wenn wir die Kundenbestellung oder den sonstigen Auftrag schriftlich bestätigt oder die Ware ausgeliefert haben.

Liefer- und Leistungsfristen (Termine) beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor eindeutiger Klärung aller technischen und kommerziellen Details. Bei Fristen und Lieferterminen, die in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als „fix“ bezeichnet sind, kann uns der Vertragspartner nach Überschreitung schriftlich oder per E-Mail eine angemessene Nachfrist zur Lieferung/Leistung setzen. Erst mit Ablauf dieser Nachfrist können wir in Verzug geraten.

2. Gewährleistung, Rügeobliegenheit und Leistungsstörungen

Die Gewährleistungsfrist für unsere Lieferungen und Leistungen beträgt 12 Monate ab Gefahrenübergang.

Der Vertragspartner ist verpflichtet, die gelieferten Waren oder erbrachten Leistungen unverzüglich nach Eintreffen bei ihm auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit sorgfältig zu untersuchen.

Die Lieferung oder Leistung gilt als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht binnen 2-3 Arbeitstagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort oder Abnahme der Leistung, oder wenn der Mangel bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung nicht erkennbar war, binnen 2-3 Arbeitstagen nach seiner Entdeckung schriftlich gerügt worden ist.

Im Übrigen sind die Gewährleistungsrechte wegen solcher Mängel ausgeschlossen, die dem Vertragspartner bei Abnahme oder Lieferung bekannt oder im Falle der Lieferung von Waren infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt waren.

Fälle höherer Gewalt oder sonstige unvorhersehbare, außergewöhnliche, von uns nicht zu vertretende Ereignisse wie Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen, Transportstörungen, gleich, ob diese Ereignisse bei uns oder unserem Vorlieferanten auftreten, befreien uns von der Verpflichtung aus dem jeweiligen Vertrag: Hindernisse vorübergehender Natur, allerdings nur für die Dauer der Behinderung, zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Wird durch derartige Ereignisse die Lieferung nachträglich unmöglich oder für eine der Parteien unzumutbar, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Unsere Lieferverpflichtung besteht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Selbstbelieferung.

3. Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollen Bezahlung der geschuldeten Vergütung einschließlich aller Nebenforderungen unser Eigentum.

Be- und Verarbeitungen der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware.

Der Vertragspartner ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes und solange er nicht im Verzuge ist, berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen zu verbinden oder sonst einzubauen (nachstehend auch kurz „Weiterveräußerung“ genannt).

Die Forderungen des Vertragspartners aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits hiermit an uns abgetreten. Der Vertragspartner ist bis zu unserem Widerruf zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen ermächtigt. Wir sind zum Widerruf berechtigt, wenn der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns nicht ordnungsgemäß nachkommt oder uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners erheblich zu mindern.

4. Haftung

Der Auftragnehmer haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, auch bei seinen Erfüllungsgehilfen, nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Das gleiche gilt bei fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und/oder der Gesundheit.

Bei leicht fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haftet der Auftragnehmer und seine Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden.

Vorstehende Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gelten jedoch nicht für eine gesetzlich zwingend vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung (z. B. gemäß Produkthaftungsgesetz) oder die Haftung aus einer verschuldensunabhängigen Garantie.

Eine weitergehende Haftung als unter 4. Haftung benannt, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.

IV. Schlussbestimmungen

1. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

Erfüllungsort ist derjenige Ort, an denen die Waren auftragsgemäß zu liefern oder die Leistungen auftragsgemäß zu erbringen sind.

Soweit unsere Vertragspartner Vollkaufleute im Sinne des HGB sind, wird der Sitz der Gesellschaft als Gerichtsstand vereinbart. Wir sind jedoch auch berechtigt, Ansprüche an jedem anderen Gerichtsstand geltend zu machen.

Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des internationalen Kaufrechtsgesetzes ist ausgeschlossen.

2. Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleiben der Vertrag als Ganzes und die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine im wirtschaftlichen Erfolg ihr nach Möglichkeit gleichkommende, wirksame und durchführbare Bestimmung zu ersetzen. Vorstehendes gilt entsprechend für eventuelle unbeabsichtigte Vertragslücken.